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Vorweggenommene Erbfolge

Für immer mehr Menschen ist das Geben „von warmer Hand“ zu einer wichtigen Alternative zum Vererben geworden.

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man diejenigen Rechtsgeschäfte, mit denen ein künftiger Erblasser schon zu Lebzeiten sein Vermögen oder Teile davon auf künftige „Erben“ überträgt. Streng genommen gehören diese Rechtsgeschäfte nicht zum Bereich des Erbrechts. Hierbei handelt es sich in der Regel um Übergabeverträge oder Schenkungen, die allerdings auf eine vermögensrechtliche Nachfolgeregelung hinzielen.

Hierfür kann es viele gute Gründe geben. So lassen sich mit einer frühzeitigen Erb- und Nachfolgeplanung Erbschaft- aber auch Einkommensteuern sparen. Auch Pflichtteilsansprüche können in bestimmten Konstellationen minimiert werden. Oftmals ist die Zielsetzung aber auch darin begründet, die Pflege im Alter abzusichern oder Vermögen gezielt zusammen zu halten.

Jedenfalls will die lebzeitige Weitergabe von Vermögenswerten stets gut geplant sein.

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