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Gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach so genannten Ordnungen. Ob man gesetzlicher Erbe wird oder nicht, hängt davon ab, in welchem Verhältnis („Ordnung“) man zu dem Verstorbenen steht.

Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Verstorbenen, also dessen Kinder. Auch ein Enkel des Erblassers gehört zur ersten Ordnung, wenn dessen Elternteil nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht erbt.

Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Zur dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge zuzurechnen.

Solange nun Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, erben die Verwandten entfernter Ordnungen nicht. Einfach gesagt sind beispielsweise die Eltern des Verstorbenen vom Erbe ausgeschlossen, solange Kinder des Erblassers vorhanden sind.

Daneben erbt auch der Ehegatte des Erblassers von Gesetzes wegen.

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