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Verkehrsstrafrecht

Es bedarf kaum krimineller Energie im Straßenverkehr mit dem Strafrecht im Konflikt zu kommen. Umso mehr Energie bedarf es meist, den Konflikt zu lösen.


1. Körperverletzung

Jeder fahrlässig verschuldete Verkehrsunfall mit verletzten Unfallbeteiligten zieht eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich. Wenn ein Strafantrag gestellt wird, liegt es zunächst bei der Staatsanwaltschaft, ob ein Strafverfahren eröffnet, oder eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen wird. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft solche Verfahren auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie das öffentliche Interesse bejaht.


2. Alkoholfahrten
Nach derzeitiger Rechtslage ist das Führen eines Kraftfahrzeuges strafbar, wenn ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit aufgrund einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vorliegt. Ein Fahrfehler oder ein Unfall ist hierfür nicht Voraussetzung.

Eine Alkoholisierung von mehr als 0,5 Promille stellt in jedem Fall zumindest eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße und Fahrverbot belegt ist.

Bei einer Alkoholisierung von 0,3 Promille bis 1,09 Promille ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten oder ein alkoholbedingter Verkehrsunfall vorliegt.

Auch das Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss ab 1,6 Promille ist in der Regel strafbar und kann zum Verlust des Führerscheins führen.

3. Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln
Fahrten unter Drogeneinfluss führen aus strafrechtlicher Sicht zum selben Ergebnis wie Alkoholfahrten. Allerdings kann beim derzeitigen Stand der Wissenschaft noch nicht von einem gesicherten Grenzwert bezüglich der festgestellten Wirkstoffe im Blut ausgegangen werden.

Strafbar sind Fahrten unter Drogeneinfluss regelmäßig dann, wenn Fahrfehler wie z.B. Schlangenlinien fahren, übermäßig langsames oder schnelles Fahren oder ähnliches, festgestellt werden.

Wird bei unauffälliger Fahrweise ein Drogenwirkstoff im Blut nachgewiesen, der Auswirkungen auf den Fahrer hatte, kann ein Bußgeld und Fahrverbot verhängt werden.

Ferner erfolgt meist eine Mitteilung an die Führerscheinstelle, die daraufhin ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung einleitet.

4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Wer an einem Unfall beteiligt ist und sich vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, muss mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen. Wenn an der Unfallstelle niemand anzutreffen ist, etwa bei einem Unfall auf einem Parkplatz, muss man eine angemessene Zeit warten und nach Ablauf der Wartefrist die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Dies kann durch Mitteilung bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle geschehen. Der alt hergebrachte "Zettel an der Windschutzscheibe" reicht keinesfalls aus!

Allerdings kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn der Unfallflüchtige innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall, der aber außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden haben muss und bei dem kein bedeutender Sachschaden entstanden ist, freiwillig die erforderliche Feststellungen nachträglich ermöglicht.

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