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Verkehrsunfall / Schadenersatz

Bei einem Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschaden entstehen die verschiedensten, möglicherweise gegenseitigen Ansprüche.

In erster Linie geht es hier also um die

  • die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen
  • sowie die Geltendmachung von Schmerzensgeld, etc.

Es empfiehlt sich Unfall, unverzüglich einen Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen, unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht. Nur so kann man sich nicht nur den Arbeitsaufwand, der mit der Regulierung von Ansprüchen verbunden ist ersparen, sondern auch sicherstellen, dass auch alle zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt bei Unfällen mit offener Schuldfrage ebenso, wie bei vermeintlich eindeutigen Sachlagen. Gerade klare Fälle stellen sich oftmals als unerwartet problematisch heraus, wenn Einwände wie Mitverschulden oder Betriebsgefahr erhoben werden.

Meist ist der juristische Laie selbst auch gar nicht in der Lage alle ihm zustehenden Ansprüche zu erkennen und zu beziffern. Insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes führt dabei meist zu Problemen.

Der Anspruch eines Verletzten auf Gewährung eines Schmerzensgeldes für die von ihm erlittenen Verletzungen und Schmerzen ergibt sich aus § 253 II BGB.

Häufig führen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen auch noch zu weiteren Schäden, wie z. Bsp. Heilbehandlungskosten, Pflegekosten, Verdienstausfall, etc.

Bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes, hat das Gericht gem. § 287 ZPO ein freies Ermessen. Zumeist werden hier dennoch um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen "Vergleichsurteile" herangezogen. Deutsche Gerichte erkennen vergleichsweise geringe Schmerzensgeldbeträge zu, auch im Verhältnis zu den Beträgen, die in unseren europäischen Nachbarländern für angemessen gelten.

Einer sehr kritischen Prüfung sind vermeintlich gut klingende Regulierungsangebote von Versicherern zu unterziehen, insbesondere, wenn es sich um die gegnerische Versicherung handelt. Es werden oftmals Angebote unterbreitet, die nicht mit der aktuellen Rechtslage in Einklang zu bringen sind und nur der Versicherung Vorteile bringen.

Bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Kosten des Anwalts zu tragen.

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