Rechtsanwalt Weilheim // Rechtsanwaltskanzlei
Zum 01.01.2009 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht reformiert und durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 01.01.2010 bereits wieder überarbeitet.
Für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gelten folgende Regelungen:
1. Nachlassgegenstände werden für die Besteuerung mit dem Verkehrswert bewertet.
2. Es erfolgt eine Einteilung in drei Steuerklassen.
Steuerklasse | Steuerklasse | Steuerklasse |
1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel etc.) 4. Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.), jedoch nur im Erbfall | 1. Eltern und Voreltern im Schenkungsfall 2. Geschwister 3. Nichten und Neffen 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner | alle übrigen Erwerber (auch der nichteheliche Lebensgefährte) |
3. Der Erbe hat einen persönlichen Steuerfreibetrag:
500.000 € | für Ehegatten / gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner |
400.000 € | für Kinder und Stiefkinder |
400.000 € | für Enkelkinder / Stiefenkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist |
200.000 € | für alle anderen Enkel und Stiefenkel |
100.000 € | Urenkel |
100.000 € | für Eltern und Großeltern im Erbfall |
20.000 € | für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner / Lebenspartner |
20.000 € | für alle übrigen Erwerber |
4. Ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Wohnung (Familienheim) bleibt unter bestimmten Voraussetzungen im Erbfalle für Ehepartner / eingetragene Lebenspartner steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Immobilie 10 Jahre lang nicht verkauft, sondern tatsächlich selbst bewohnt.
Bei erbenden Kindern gilt das Selbe mit der Besonderheit, dass die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Darüber hinaus gehende Wohnflächen müssen dann anteilig versteuert werden.
Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift neben dem persönlichen Freibetrag. Ein Ehepartner erbt also die von ihm genutzte Wohnung seines verstorbenen Ehepartners und kann seinen persönlichen Freibetrag zusätzlich ausnutzen.
5. Bei Überschreitung der jeweiligen Freibeträge wird derzeit Erbschaftssteuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerkl.I | Steuerkl. II | Steuerkl. III |
75.000 € | 7 | 15 | 30 |
300.000 € | 11 | 20 | 30 |
600.000 € | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 € | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 € | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 € | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 € | 30 | 43 | 50 |
6. Unternehmensnachfolge
Die Erbschafts- und Schenkungssteuerreform hat bei der Besteuerung von Unternehmensübertragungen viele, teils auch komplizierte Neuerungen gebracht. Im Wesentlichen kann der Erbe im Rahmen der Betriebsnachfolge zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
a. Verschonungsabschlag von 85 %
Das Betriebsvermögen bleibt zu 85 % steuerfrei, nur 15 % des Betriebsvermögens unterliegt der Erbschaftssteuer.
Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Das Verwaltungsvermögen des Betriebs beläuft sich auf höchstens 10 %.
Allerdings stehen diese Regelungen derzeit auf dem Prüfstand. Der Bundesfinanzhof erachtet Teile dieser Regelungen als verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Der BFH kritisiert dabei, das Betriebe unter 20 Mitarbeitern nicht der Lohnsummenregelung unterliegen und somit entgegen dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ungerecht bevorzugt wären. Der Ausgang des Verfahrens kann sich ganz erheblich auf die Nachlassplanung von Betriebsinhabern auswirken und sollte in jedem Fall im Auge behalten werden.
Rechtsanwalt Christian Schulvater
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