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Urlaub

Jeder Angestellte hat Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Urlaub, mindestens jedoch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, bezogen auf eine Sechstagewoche.

Bei der Urlaubsgewährung sind die Wünsche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Ausnahmen hiervon können gemacht werden, wenn dringende betriebliche Belange vorgehen oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann möglich, wenn der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe im laufenden Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, also bis zum 31. März, genommen werden. Ansonsten verfällt er.

Bei einer Erkrankung im Urlaub werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Es empfiehlt sich somit, in Krankheitsfalle auch im Urlaub einen Arzt aufzusuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen zu lassen.

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