Rechtsanwalt Weilheim // Rechtsanwaltskanzlei
Mit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Gesetzgeber die befristeten Arbeitsverhältnisse neu geregelt.
Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen von zwei Arten der Befristung.
A. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund liegt vor wenn
In diesen ausgewählten Fällen kann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mehrfach hintereinander und über einen unbestimmten Zeitraum hinweg erfolgen.
B. Sofern kein sachlicher Befristungsgrund gegeben ist, kann das Arbeitsverhältnis auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet werden. Es darf innerhalb der zwei Jahre auch höchstens dreimal verlängert werden. Wird das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortgeführt, gilt es als unbefristet.
Rechtsanwalt Christian Schulvater
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