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Das befristete Arbeitsverhältnis

Mit Einführung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Gesetzgeber die befristeten Arbeitsverhältnisse neu geregelt.

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen von zwei Arten der Befristung.

A. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund liegt vor wenn

  1. der betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

In diesen ausgewählten Fällen kann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mehrfach hintereinander und über einen unbestimmten Zeitraum hinweg erfolgen.

B. Sofern kein sachlicher Befristungsgrund gegeben ist, kann das Arbeitsverhältnis auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet werden. Es darf innerhalb der zwei Jahre auch höchstens dreimal verlängert werden. Wird das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortgeführt, gilt es als unbefristet.

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