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Letztwillige Verfügungen
(Testament und Erbvertrag)

So bestimme ich selbst, was mit meinem Nachlass geschieht

Jedem steht das Recht zu, seine Erben selbst durch Testament oder Erbvertrag nach seinen persönlichen Vorstellungen zu bestimmen. Hierfür kann es viele verschiedene Gründe geben. Sei es, dass es darum geht, gewisse Personen besonders zu berücksichtigen oder aus der Erbfolge auszuschließen. Sei es, bestimmte Personen wirtschaftlich abzusichern oder das Vermögen, wie beispielsweise Immobilienvermögen oder Firmenvermögen, vor dem Zerfall zu schützen. Oder sei es, das die gesetzliche Erbfolge einfach nicht zur Lebenssituation passt.

Das Erbrecht gibt uns die notwendigen Instrumente an die Hand, um die Wünsche und Vorstellungen individuell zu regeln.

Mit einem Testament kann der Erblasser Personen seiner Wahl als Erben bestimmen. Gleichzeitig hat er damit die Möglichkeit, andere Personen aus der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Er hat aber auch noch weitere Möglichkeiten. Beispielsweise können mit Vermächtnissen und Auflagen, dem Erben Anordnungen gegeben werden.

Die Besonderheit des Testamentes ist, dass der Erblasser es jederzeit widerrufen oder abändern kann.

Eine besondere Form des Testamentes ist das so genannte Ehegattentestament oder „Berliner Testament“. Für gewöhnlich beinhaltet ein solches Ehegattentestament die Verfügung, dass sich die Eheleute gegenseitig als Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des länger lebenden einsetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beim Tode eines Ehegatten der andere Ehegatte zunächst allein erbt und nicht - wie bei der gesetzlichen Erbfolge - auch die Kinder Miterben werden. Die Besonderheit beim Ehegattentestament ist die so genannte Bindungswirkung. Sie hat zur Folge, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament mit der Schlusserbeneinsetzung nicht mehr ohne weiteres abändern kann.

Mit einem Erbvertrag können die Erbenden und die Vererbenden alle relevanten erbrechtlichen Fragen gemeinsam regeln. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Erbvertrag für alle Beteiligten bindend ist und nicht ohne weiteres vom Erblasser widerrufen werden kann.

Allen letztwilligen Verfügungen gemeinsam ist, dass besondere Formvorschriften zu beachten sind. Das Testament muss beispielsweise eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Alternativ kann es zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.

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